Der Bundesgerichtshof (BGH) traf kürzlich eine Entscheidung zu einem Auslistungsbegehren gegen Google. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen und dass die Verwendung der Artikel-Fotos als Vorschaubilder eingestellt wird. Die Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und kritisierten das Anlagemodell der Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, bei denen der Kläger verantwortlich oder beteiligt war. Die Klägerin, seine Lebensgefährtin und Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war ebenfalls von der kritischen Berichterstattung betroffen. Die Betreiberin der Webseite stand im Verdacht, Unternehmen erpresst zu haben. (Urteil v. 23.5.2023 – VI ZR 476/18)
Frühere Stadien des Gerichtsverfahrens beleuchtet
Der Bundesgerichtshof (BGH) traf kürzlich eine Entscheidung in einem Rechtsstreit über ein Auslistungsbegehren gegen den Suchdienst von Google. Die Kläger verlangten, dass bestimmte Artikel nicht mehr in den Suchergebnissen angezeigt und die Verwendung von Fotos dieser Artikel als Vorschaubilder unterlassen wird. Die Artikel wurden auf einer US-amerikanischen Webseite veröffentlicht und thematisierten das Anlagemodell von Finanzdienstleistungs-Gesellschaften, für die der Kläger verantwortlich war oder an denen er beteiligt war. Auch die Klägerin, Prokuristin einer dieser Gesellschaften, war von den kritischen Berichten betroffen. Die Betreiberin der Webseite wurde im Zusammenhang mit mutmaßlicher Erpressung von Unternehmen negativ beleuchtet.
BGH klärt Rechtslage zu Google-Vorschaubildern
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen bezüglich einiger Artikel. Bei einem Artikel fehlte der erforderliche Bezug zum Kläger, und bei den beiden anderen Artikeln konnten die Kläger nicht ausreichend nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig waren.
Bezüglich der Vorschaubilder war die Revision der Kläger erfolgreich. Der BGH entschied, dass Google die beanstandeten Vorschaubilder in der kritisierten Form nicht mehr anzeigen darf. Die Anzeige der wenig aussagekräftigen Klägerfotos als Vorschaubilder ohne angemessenen Kontext wurde als ungerechtfertigt befunden.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für die Kläger teilweise erfolgreich. Trotz einiger Misserfolge wurde Google dazu verpflichtet, die Vorschaubilder aus der Suchergebnisliste zu tilgen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Persönlichkeitsrechte der Kläger besser zu schützen und ihr öffentliches Bild vor Verfälschung durch unbedeutende Fotos zu bewahren.
In seiner aktuellen Entscheidung betont der BGH, dass Suchmaschinenbetreiber eine Verantwortung haben, wenn es um berechtigte Auslistungsanträge geht. Dieser wegweisende Präzedenzfall stärkt den Datenschutz und die Meinungsfreiheit im Online-Bereich. Die Entscheidung wird voraussichtlich auch in kommenden Fällen maßgeblich sein und stellt einen bedeutsamen Fortschritt im Umgang mit kontroversen Inhalten im digitalen Zeitalter dar.